Das Prinzip der “Gesetzlichen”
Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist eines der Elemente des sogenannten Solidarsystems. Ein Prinzip dieser Art von Versicherung ist es, dass jeder Versicherte genau denselben Tarif zahlt, der staatlich vorgegeben ist. Die private Krankenversicherung ist hingegen anders strukturiert: Hier zahlt mehr, wer älter ist, mit chronischen Krankheiten vorgeprägt sowie zu sonstigen Risikogruppen gehörig – und hier hat Vorteile, wer zu guten Einkommensgruppen gehört, nämlich, wer Beamter ist oder einen Angestelltenstatus im öffentlichen Dienst innehat.
Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung ist “umlagefinanziert”. Das bedeutet: Aus den Einzahlungen fassen sich keine Altersrückstellungen für die Versicherten zusammen. Auch ist es ein Charakteristikum dieses Versicherungstyps, dass eine Alterung der Gesamtversichertengemeinschaft (somit eine Anhäufung von Kostenentstehung) umgelegt wird auf die Erhöhung der Beitragssätze aller. Wer ist verpflichtet, sich gesetzlich zu versichern?
(a) Arbeitnehmer unterhalb gesetzlich bestimmter Einkommensgrenzen,
(b) Personen, die nicht arbeiten, jedoch finanziell staatlich oder gesetzlich vorgesehene Hilfe bekommen (Arbeitslose, Kranke, Rentner z. B.),
(c) Studenten,
(d) die engeren Angehörigen von (a)–(c).
Beiträge – und wer sie erhält
Freiwillig können sich versichern: Selbstständige, Personen, die mehr verdienen, als es die Jahresarbeitsentgeltgrenze vorsieht, Geschiedene, Arbeitslose ohne Anspruch auf Staatshilfen; generell ist hier das fünfte Sozialgesetzbuch entscheidend. Aus Steuermitteln wird es Sozialhilfeempfängern und Asylbewerbern erstattet, wenn diese ihrer gesetzlichen Krankenversicherungspflicht nachkommen. Ausgeschlossen aus dieser Art Versicherungsschutz sind hier: Beamte. Was jedenfalls in Deutschland zutrifft, ist folgende Feststellung: Niemand, der medizinischer Versorgung bedarf, muss einen Kredit beantragen oder einen Kredit Vergleich durchführen.
Was die gesetzlichen Krankenversicherungen an Beiträgen einnehmen, wird ihnen nicht mehr direkt zugeleitet. Ab 1. 1.2009 erhält der Gesundheitsfonds die eingezahlte Summe aller Versicherten: Als Folge schlüsselt man hier auf, wie viele Mitglieder eine Krankenkasse hat, und hiernach enthalten die einzelnen Versicherer ihre Einnahmen.
Doch es sind nicht im Geringsten die Beitragszahlungen, die dem gesetzlich Versicherten es ermöglichen, ärztliche Leistungen in Anspruch zu nehmen. Sondern manche Behandlungen werden überhaupt nicht gemäß SGB bezahlt; auch die Rezepte müssen durch einen zehnprozentigen Eigenanteil noch zusatzbezahlt werden. Dies jedoch, so ergibt sich die Logik, verschleppt die Kosten für die Krankenkassen, weil dies manch einen Patienten daran hindert, sich sofort behandeln zu lassen. Dadurch entsteht später ein weitaus umfangreicherer Behandlungsbedarf. Dieser ist dann nicht nur auf bezahlte medizinische Behandlungen beschränkt, sondern hier geht es dann um Folgeschäden, die sich in chronischen Krankheiten äußern. Andererseits versuchen es viele Krankenkassen, durch Raucherentwöhnungs- und Fitnessprogramme (und auch Beratungen zur besseren Ernährung etwa), generell Kosten zu vermeiden: Gelingt dies, bleiben den Versicherten nur noch die Beitragszahlungen, die letzten Endes der Versichertengemeinschaft zugutekommen, jedoch nicht ihnen selbst.